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   OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19   

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OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19 (https://dejure.org/2019,31159)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2019 - 5 ME 137/19 (https://dejure.org/2019,31159)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 2019 - 5 ME 137/19 (https://dejure.org/2019,31159)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (39)

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 5 LB 497/07

    Messung am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten status-rechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Der beschließende Senat (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010 - 5 LB 497/07 -, juris Rn. 30, 31) beantwortet diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass in diesen Fällen kein "Beurteilungssplittung" erforderlich ist; der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Beamte am Maßstab des ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes beurteilt wird und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12f.; ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 17).

    Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zum einen der Beurteilungsmaßstab: In den Fällen, in denen ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, sind sämtliche von dem Beamten während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem.

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - und der beschließende Senat ist dem gefolgt -, dass die Beurteilung nicht nur den allgemeinen Beurteilungszeitraum, regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen, enthalten müsse, "sondern ergänzend auch noch der Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes in die Beurteilung Eingang gefunden haben sollte" (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; ebenso: Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011 - 2 EO 192/09 -, juris Rn. 52).

    Denn damit ist hinreichend erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang der Beamte während des Beurteilungszeitraums mit den Dienstgeschäften des Beförderungsamtes, welches den (Beurteilungs-)Maßstab vorgebe, befasst gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52); der am Stichtag vorgenommene Leistungsvergleich, dessen Aussage einen gewissen Anspruch auf Absolutheit erhebt, erhält so eine die Aussage verdeutlichende, diese gewissermaßen auch relativierende Komponente (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52).

    Darüber hinaus wird die Aussagekraft der Beurteilung in einem solchen Fall noch erhöht, wenn die Art und Dauer der Wahrnehmung der einzelnen Dienstposten in der Beurteilung dokumentiert werden (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52).

    Um diesem Plausibilitätsgebot Rechnung zu tragen, müssen die Beurteiler in Fällen wie dem Streitfall nicht nur darlegen, dass ihnen der Umstand der Beförderung bewusst war, sondern haben grundsätzlich auch nachvollziehbar darzutun, wie sie die in einem niedrigeren Statusamt vor der Beförderung erbrachten Leistungen des Beamten am Maßstab des höheren, zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes bewertet haben (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34).

    Insoweit gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Tritt ein Beamter während des Beurteilungszeitraums aufgrund seiner Beförderung aus seiner bisherigen Vergleichsgruppe heraus und in eine neue Vergleichsgruppe von Beamten ein, mit denen er bei zukünftigen Auswahlentscheidungen des Dienstherrn für einen Beförderungsdienstposten in Konkurrenz tritt, so bedeutet dies zum einen, dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtliche Amtes im Hinblick auf dessen Leistungen höhere Anforderungen zu stellen sind (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7); zum anderen ist eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, Maßstab für die Bewertung (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54).

    Dies führt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen, höheren Statusamt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20), und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O.,, Rn. 54).

    Dieser Erfahrungswert darf jedoch nicht schematisch angewendet werden (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20).

    Eine Herabsetzung der Note ist ausgeschlossen, wenn leistungsbezogene Gründe dem entgegenstehen, der Beamte sich also verbessert hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34).

  • OVG Thüringen, 08.04.2011 - 2 EO 192/09

    Beurteilung bei Beförderung im Beurteilungszeitraum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - und der beschließende Senat ist dem gefolgt -, dass die Beurteilung nicht nur den allgemeinen Beurteilungszeitraum, regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen, enthalten müsse, "sondern ergänzend auch noch der Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes in die Beurteilung Eingang gefunden haben sollte" (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; ebenso: Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011 - 2 EO 192/09 -, juris Rn. 52).

    Denn damit ist hinreichend erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang der Beamte während des Beurteilungszeitraums mit den Dienstgeschäften des Beförderungsamtes, welches den (Beurteilungs-)Maßstab vorgebe, befasst gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52); der am Stichtag vorgenommene Leistungsvergleich, dessen Aussage einen gewissen Anspruch auf Absolutheit erhebt, erhält so eine die Aussage verdeutlichende, diese gewissermaßen auch relativierende Komponente (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52).

    Darüber hinaus wird die Aussagekraft der Beurteilung in einem solchen Fall noch erhöht, wenn die Art und Dauer der Wahrnehmung der einzelnen Dienstposten in der Beurteilung dokumentiert werden (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52).

    Insoweit gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Tritt ein Beamter während des Beurteilungszeitraums aufgrund seiner Beförderung aus seiner bisherigen Vergleichsgruppe heraus und in eine neue Vergleichsgruppe von Beamten ein, mit denen er bei zukünftigen Auswahlentscheidungen des Dienstherrn für einen Beförderungsdienstposten in Konkurrenz tritt, so bedeutet dies zum einen, dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtliche Amtes im Hinblick auf dessen Leistungen höhere Anforderungen zu stellen sind (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7); zum anderen ist eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, Maßstab für die Bewertung (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54).

    Dies führt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen, höheren Statusamt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20), und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O.,, Rn. 54).

    Dieser Erfahrungswert darf jedoch nicht schematisch angewendet werden (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20).

    In einem solchen Fall (der Leistungssteigerung bzw. des Gleichbleibens des Gesamturteils) bedarf es jedoch einer nachvollziehbaren Begründung in der dienstlichen Beurteilung, die nur entbehrlich ist, wenn im konkreten Fall eine Notenherabsetzung nicht in Betracht kommt, weil es sich geradezu aufdrängt, die bisherige Note beizubehalten (Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54).

  • BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 37.91

    Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit - Anforderungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Die Regelbeurteilung dient dem Zweck, wesentliche Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Auswahl des Dienstherrn bei Personalentscheidungen zu sein (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - BVerwG 2 C 37.91 -, juris Rn. 12).

    Dieser Zweck, die Klärung einer Wettbewerbssituation, stellt an die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten ein Maximum an Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12).

    Der beschließende Senat (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010 - 5 LB 497/07 -, juris Rn. 30, 31) beantwortet diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass in diesen Fällen kein "Beurteilungssplittung" erforderlich ist; der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Beamte am Maßstab des ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes beurteilt wird und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12f.; ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 17).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - und der beschließende Senat ist dem gefolgt -, dass die Beurteilung nicht nur den allgemeinen Beurteilungszeitraum, regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen, enthalten müsse, "sondern ergänzend auch noch der Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes in die Beurteilung Eingang gefunden haben sollte" (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; ebenso: Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011 - 2 EO 192/09 -, juris Rn. 52).

    Denn damit ist hinreichend erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang der Beamte während des Beurteilungszeitraums mit den Dienstgeschäften des Beförderungsamtes, welches den (Beurteilungs-)Maßstab vorgebe, befasst gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52); der am Stichtag vorgenommene Leistungsvergleich, dessen Aussage einen gewissen Anspruch auf Absolutheit erhebt, erhält so eine die Aussage verdeutlichende, diese gewissermaßen auch relativierende Komponente (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52).

    Darüber hinaus wird die Aussagekraft der Beurteilung in einem solchen Fall noch erhöht, wenn die Art und Dauer der Wahrnehmung der einzelnen Dienstposten in der Beurteilung dokumentiert werden (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52).

  • OVG Bremen, 26.03.2018 - 2 B 199/17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Der beschließende Senat (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010 - 5 LB 497/07 -, juris Rn. 30, 31) beantwortet diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass in diesen Fällen kein "Beurteilungssplittung" erforderlich ist; der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Beamte am Maßstab des ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes beurteilt wird und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12f.; ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 17).

    OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 17).

    Dies führt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen, höheren Statusamt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20), und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O.,, Rn. 54).

    Dieser Erfahrungswert darf jedoch nicht schematisch angewendet werden (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20).

    In einem solchen Fall (der Leistungssteigerung bzw. des Gleichbleibens des Gesamturteils) bedarf es jedoch einer nachvollziehbaren Begründung in der dienstlichen Beurteilung, die nur entbehrlich ist, wenn im konkreten Fall eine Notenherabsetzung nicht in Betracht kommt, weil es sich geradezu aufdrängt, die bisherige Note beizubehalten (Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54).

    Eine solche Konstellation ist denkbar, wenn der Beamte bereits im niedrigeren Statusamt mit der Höchstnote bewertet worden ist, weil er nicht nur zu den besonders herausragenden Spitzenbeamten und Leistungsträgern seiner Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt gehört, sondern er auch innerhalb der Gruppe der bestbenoteten Beamten herausragt und dies in den Vorbeurteilungen hinreichend zum Ausdruck kommt (Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20).

  • VGH Bayern, 11.04.2016 - 6 ZB 15.2029

    Prüfungskompetenz von Erst- und Widerspuchsbehörde bei der Regelbeurteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Der beschließende Senat (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010 - 5 LB 497/07 -, juris Rn. 30, 31) beantwortet diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass in diesen Fällen kein "Beurteilungssplittung" erforderlich ist; der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Beamte am Maßstab des ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes beurteilt wird und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12f.; ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 17).

    Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zum einen der Beurteilungsmaßstab: In den Fällen, in denen ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, sind sämtliche von dem Beamten während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem.

    Insoweit gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Tritt ein Beamter während des Beurteilungszeitraums aufgrund seiner Beförderung aus seiner bisherigen Vergleichsgruppe heraus und in eine neue Vergleichsgruppe von Beamten ein, mit denen er bei zukünftigen Auswahlentscheidungen des Dienstherrn für einen Beförderungsdienstposten in Konkurrenz tritt, so bedeutet dies zum einen, dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtliche Amtes im Hinblick auf dessen Leistungen höhere Anforderungen zu stellen sind (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7); zum anderen ist eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, Maßstab für die Bewertung (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54).

    Dies führt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen, höheren Statusamt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20), und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O.,, Rn. 54).

    Dieser Erfahrungswert darf jedoch nicht schematisch angewendet werden (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 ME 241/11

    Erforderlichkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung bei Teilnahme an einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Beurteilungen noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2008 - 5 ME 353/08 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21.9.2011 - 5 ME 241/11 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 6.10.2011, a. a. O., Rn. 7).

    Dabei können diese Umstände eine Anlassbeurteilung sogar dann gebieten, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine solche Beurteilung grundsätzlich nicht vorsehen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.9.2011, a. a. O., Rn. 10).

    Diesen Grundsätzen ist der beschließende Senat gefolgt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.9.2011, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 6.12.2017 - 5 ME 209/17 -).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Diesen Grundsätzen ist der beschließende Senat gefolgt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.9.2011, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 6.12.2017 - 5 ME 209/17 -).

    Da der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen ist, die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen also allein am Maßstab des Statusamtes des zu Beurteilenden und damit am Maßstab des Statusamtes der Vergleichsgruppe zu messen sind (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 28 m. w. Nw.; Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 25), stellt sich die Frage, wie die Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen herzustellen ist, wenn ein Beamter während des drei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraums einer Regelbeurteilung befördert worden ist, er also während dieses Zeitraumes unterschiedliche Statusämter innegehabt hat, und die Beurteilungsrichtlinien - wie hier - ein "Beurteilungssplitting" nicht vorsehen.

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3).

    Unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Beurteilungen noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2008 - 5 ME 353/08 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21.9.2011 - 5 ME 241/11 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 6.10.2011, a. a. O., Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 5 ME 177/14

    Arbeitszeugnis; Auswahlgespräch; Bestenauslese; Beurteilungszeitraum; dienstliche

  • BVerwG, 22.09.2005 - 1 WB 4.05

    Beurteilung; Ausnahmen; Sonderbeurteilung; Zeitgrenze; Altersgrenze.

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2009 - 5 ME 175/09

    Rechtmäßigkeit einer Maßstabsverkürzung in der dienstlichen Beurteilungspraxis

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 5 ME 353/08

    Rechtsfolgen fehlender Mitbestimmung des Personalrats bei einer

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17

    Amt der Besoldungsgruppe R 4 als ein um zwei Stufen höheres Statusamt als ein Amt

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 5 LA 102/04

    Streit über die Angemessenheit einer dienstlichen Beurteilung; Kriterien für die

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2016 - 5 ME 76/16

    Beschwerde im Verfahren um die Besetzung der Schulleiterstelle an einem

  • VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23

    Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, juris, Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 1 B 930/10 -, juris, Rn. 37; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11751/01 -, juris, Rn. 34.

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 -, juris, Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 - 2 B 199/17 -, juris, Rn. 20; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2011 - 2 EO 192/09 -, juris, Rn. 54 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2024 - 6 B 1226/23

    Bewerbungsverfahrensanspruch formales Gleichbleiben des Gesamturteils

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.2.2024 - 1 B 1158/23 -, juris Rn. 64 m. w. N. ; OVG Nds., Beschluss vom 6.9.2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, IÖD 2016, 137 = juris Rn. 7.

    So aber wohl OVG Nds., Beschluss vom 6.9.2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 20, wonach im Fall des Gleichbleibens des Gesamturteils grundsätzlich eine Begründungspflicht besteht, die nur entfällt, wenn im konkreten Fall ein "Beförderungsabschlag" nicht in Betracht kommt, weil es sich geradezu aufdrängt, die bisherige Note beizubehalten.

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    d) Was den Gesichtspunkt der "Verschlechterung" des Antragstellers im Verhältnis zu seiner Vorbeurteilung betrifft, die noch eine Beurteilung im Statusamt R 1 enthält, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend (BA, S. 11) die insoweit zu beachtenden rechtlichen Grundsätze dargestellt, wonach - wenn ein Beamter oder Richter während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist - kein "Beurteilungssplitting" stattfindet, sondern sämtliche von dem Beamten während des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.).

    Um diesem Plausibilitätsgebot Rechnung zu tragen, müssen die Beurteiler in Fällen, in denen während eines Beurteilungszeitraums eine Beförderung stattgefunden hat, nicht nur darlegen, dass ihnen der Umstand der Beförderung bewusst war, sondern haben grundsätzlich auch nachvollziehbar darzutun, wie sie die in einem niedrigeren Statusamt vor der Beförderung erbrachten Leistungen des Beamten oder Richters am Maßstab des höheren, zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes bewertet haben (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019, a. a. O., Rn. 28).

    Dieser Erfahrungswert darf jedoch nicht schematisch angewendet werden (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019, a. a. O., Rn. 28 m. w. Nw.).

    In einem solchen Fall (der Leistungssteigerung bzw. des Gleichbleibens des Gesamturteils) bedarf es jedoch einer nachvollziehbaren Begründung in der dienstlichen Beurteilung, die nur entbehrlich ist, wenn im konkreten Fall eine Notenherabsetzung nicht in Betracht kommt, weil es sich geradezu aufdrängt, die bisherige Note beizubehalten (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019, a. a. O., Rn. 29).

  • VG Düsseldorf, 17.10.2023 - 13 L 1593/23

    Über die Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 B 1341/21 -, juris, Rz. 91; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 -, juris, Rz. 25.

    So aber Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 -, juris, Rz. 28.

  • VG Kassel, 26.09.2022 - 1 K 1045/21

    Konkurrentenstreitverfahren (Hauptsache) bei Dienstpostenübertragung

    Nach dem Grundsatz der Statusamtsbezogenheit muss eine dienstliche Beurteilung die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08.OVG; alle zit. nach juris).

    In einem solchen Fall ist zu differenzieren hinsichtlich des Maßstabs, an dem die Leistungen gemessen werden und ggf. für einzelne Zeiträume ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen (sog. "Beurteilungssplitting", vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 - VG Kassel, Beschluss vom 05. März 2018 - 1 L 2821/16.KS -, alle zit. nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

    Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (22.7.2019) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -) der Besoldungsgruppe A 11 in Höhe von 4.263,72 EUR (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 und 2 NBesG in der Fassung des Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2019 [Nds. GVBl. S. 114] in Verbindung mit der dortigen Anlage 5; die Anlage 5 ist mit dem vorgenannten Gesetz rückwirkend zum 1.3.2019 geändert worden und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblich [vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019 - 5 ME 137/19 -]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - 6 B 1473/20
    vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 28; OVG Bremen,Urteil vom 26. März 2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschluss vom 13. November 2014- 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423 = juris Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14 -, NVwZ-RR 2014, 809 = juris Rn. 16;Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020,A. Die dienstliche Beurteilung der Beamten,4.

    OVG, Beschluss vom 6. September 2019- 5 ME 137/19 -, a. a. O. Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 26. März 2018, a. a. O. Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14 -,a. a. O. Rn. 16; VGH BW, Beschluss vom 13. November 2014 - 4 S 1641/14 -, a. a. O. Rn. 16; Lorse a. a. O. Rn. 134.

  • VG Potsdam, 12.07.2023 - 1 K 380/21
    (für den Fall eines Beamten) Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 -, juris Rn. 13; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 24 f.; SOVG, Beschluss vom 24. September 2014 - 1 A 227/14 -, juris Rn. 20; VGH BW, Urteil vom 15. Juni 1993 - 4 S 1665/91 -, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2010 - 13 K 1490/09 -, juris Rn. 33; a. A. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand 05/2023, Rn. 352 (bei Fn. 15).
  • VG Greifswald, 18.06.2021 - 6 A 427/20

    Dienstliche Regelbeurteilung; Beförderung; Maßgeblichkeit des Statusamtes;

    Eine Aufteilung des Beurteilungszeitraumes, innerhalb dessen in Folge von Beförderungen unterschiedliche Statusämter innegehabt werden, im Sinne eines Beurteilungssplittings ist nur dann zulässig, wenn dies die einschlägige Beurteilungsrichtlinie vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 -, Rn. 13, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. September 2019 - 5 ME 137/19 -, Rn. 24 f., juris).
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